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TSV IFFELDORF

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Iffeldorf, den 25.03.2011

 

 

Satzung des TSV IFFELDORF e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der TSV Iffeldorf e.V. mit Sitz in Iffeldorf,

Anschrift: Geschäftsstelle TSV Iffeldorf
Maffeistrasse 9
82393 Iffeldorf

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der 1921 in Iffeldorf gegründete Verein führt den Namen

"TSV IFFELDORF e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und der zuständigen Landesfachverbände im BLSV e.V.

 

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3 Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Aufnahmeerklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

 

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahres­beitrag trotz Mahnung

 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

oder groben unsportlichen Verhaltens

 

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung des Ehrenrats durch den Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) angemessene Geldstrafe

d) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

e) Vereinsausschluss

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 7 Beiträge

1. Der Jahresbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist unterschiedlich, diese werden durch die Beitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr an zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen,

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Mitarbeiterkreis

c) der Vorstand

d) der Ehrenrat

 

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der hiesigen Tageszeitung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom Vorstand

c) vom Mitarbeiterkreis

d) von den Ausschüssen

e) von den Abteilungen

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

 

§ 11 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Abteilungsleiter

c) die Übungsleiter

d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte

e) Schiedsrichter und Kampfrichter

f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

g) Kassenprüfer

 

 

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer

b) als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendleiter und den Abteilungsleitern

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben.

3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein, seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereins­interesse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises


b) die Bewilligung von Ausgaben


c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7.&xnbsp; Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

§13 Ehrenrat

 

1. Der Ehrenrat besteht aus drei verdienten älteren Mitgliedern, die dem Verein mind. zehn Jahre angehören und die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen sind, sowie dem ersten oder zweiten Vereinsvorstand. Sitzungen des Ehrenrates werden vom ersten oder zweiten Vorstand als Vorsitzenden geleitet.

Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mind. zwei der älteren Vereinsmitglieder sowie der erste oder zweite Vorstand anwesend sind.

Ist ein Ehrenratsmitglied selbst Betroffener, darf es nicht an der Beschlussfassung des Ehrenrates teilnehmen. Sind zwei oder mehr Ehrenratsmitglieder selbst Betroffene sind für diesen Fall vom Gesamtvorstand entsprechende Ersatzmitglieder des Ehrenrates zu bestimmen, wobei einfache Mehrheit im Vorstand ausreicht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.

2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander zu schlichten und bei Verstößen gegen die Vereinssatzung Sanktionsvorschläge dem Vorstand zu unterbreiten.

3. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen schriftlich oder mündlich zu äußern.

4. Die Beschlüsse des Ehrenrates werden dem Gesamtvorstand als Vorschlag vorgelegt. Der Vorstand bleibt berechtigt, von den Beschlüssen des Ehrenrates abweichende Sanktionen zu verhängen oder von Sanktionsverhängung ganz abzusehen.

Folgende Sanktionen darf der Ehrenrat als Vorschlag an den Vorstand beschließen:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) angemessene Geldstrafe

d) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins

e) Vereinsausschluss

 

 

§ 14 Ausschüsse

1. Für den Bereich Jugendsport wird ein Ausschuss gebildet. Dieser tagt unter dem zuständigen Jugendleiter und setzt sich aus ihm, seinem Vertreter und den Jugendleitern der Sparten zusammen.

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

 

§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und können kein eigenes Vermögen bilden.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Kassenwart und Mitarbeiter geleitet, denen feste Aufgaben übertragen werden. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassenwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben, Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

5. Die Abteilungsleiter haben dem Gesamtvorstand jährlich, jeweils spätestens bis zum 28.02. eines jeden Jahres einen durch die Kassenprüfer der Abteilungen geprüften Kassenbericht über die Abteilungskasse vorzulegen. Die Abteilungen können allein im Rahmen ihres laufenden Geschäftsbetriebs über die eigene Abteilungskasse verfügen.

Der Gesamtvorstand ist jederzeit berechtigt, den jeweiligen Abteilungen die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Abteilungskassen zu entziehen. Diese geht dann auf den Gesamtvorstand über. Gleichzeitig ist der Gesamtvorstand auch berechtigt, die Verfügungsbefugnis an die jeweilige Abteilung wieder zu erteilen, gegebenenfalls verbunden mit Auflagen.

 

6. Wenn nicht anders geregelt ist für die Abteilungen die Satzung maßgebend.

 

 

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 17 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 

 

§ 18 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimm­berechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzu­nehmen.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Iffeldorf, dort mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.03.2011 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

1. Vorstand Schriftführer
Hermann Tenhaven Ursel Pentenrieder