Iffeldorf, den 25.03.2011
Satzung des TSV IFFELDORF e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der TSV Iffeldorf e.V. mit Sitz in Iffeldorf,
Anschrift: Geschäftsstelle TSV Iffeldorf
Maffeistrasse 9
82393 Iffeldorf
verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der 1921 in Iffeldorf
gegründete Verein führt den Namen
"TSV IFFELDORF e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München
eingetragen.
Der Verein ist Mitglied
des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und der zuständigen
Landesfachverbände im BLSV e.V.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und
Förderung des Amateursports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vereinsmittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will,
hat an den Vorstand eine schriftliche Aufnahmeerklärung zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Verlust der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief
zuzustellen.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung
oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung des Ehrenrats durch den Gesamtvorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) angemessene Geldstrafe
d) zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des
Vereins
e) Vereinsausschluss
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit
Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag sowie
außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist unterschiedlich, diese werden
durch die Beitragsordnung geregelt. Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
2. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8 Stimmrecht und
Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab
vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht
allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 27.
Lebensjahr an zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und
der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen,
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine
gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen,
wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner
gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Gewählt werden können alle
volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand
d) der Ehrenrat
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) mindestens 50 stimmberechtigte
Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
4. Die Einberufung der
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form
einer Veröffentlichung in der hiesigen Tageszeitung. Zwischen dem Tage der
Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
In den Vereinsaushängekästen soll auf die
Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende
Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
der außerordentlichen Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters
den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Ausschüssen
e) von den Abteilungen
9. Über Anträge, die nicht schon in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich
bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen
Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf
Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn
die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur,
wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 11 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte
e) Schiedsrichter und Kampfrichter
f) Vertreter in Fachgremien des Sports
auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Geschäftsführer
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden
Vorstand, dem Jugendleiter und den Abteilungsleitern
2. Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der
stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten
Vorsitzenden ausüben.
3. Der Jugendleiter wird in einer
gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die
Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften
des § 10 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Der Gesamtvorstand
leitet den Verein, seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist
der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes
gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für
Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen
Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den
Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit
des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
7.&xnbsp; Der Vorsitzende, sein Stellvertreter,
der Schatzmeister und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen
der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§13 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei
verdienten älteren Mitgliedern, die dem Verein mind. zehn Jahre angehören und
die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu
wählen sind, sowie dem ersten oder zweiten Vereinsvorstand. Sitzungen des
Ehrenrates werden vom ersten oder zweiten Vorstand als Vorsitzenden geleitet.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn
mind. zwei der älteren Vereinsmitglieder sowie der erste oder zweite Vorstand
anwesend sind.
Ist ein
Ehrenratsmitglied selbst Betroffener, darf es nicht an der Beschlussfassung des
Ehrenrates teilnehmen. Sind zwei oder mehr Ehrenratsmitglieder selbst
Betroffene sind für diesen Fall vom Gesamtvorstand entsprechende
Ersatzmitglieder des Ehrenrates zu bestimmen, wobei einfache Mehrheit im
Vorstand ausreicht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden.
2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe,
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander zu schlichten und bei
Verstößen gegen die Vereinssatzung Sanktionsvorschläge dem Vorstand zu
unterbreiten.
3. Der Ehrenrat tritt auf Antrag eines
Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem
den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen
Anschuldigungen schriftlich oder mündlich zu äußern.
4. Die Beschlüsse des Ehrenrates werden
dem Gesamtvorstand als Vorschlag vorgelegt. Der Vorstand bleibt berechtigt, von
den Beschlüssen des Ehrenrates abweichende Sanktionen zu verhängen oder von
Sanktionsverhängung ganz abzusehen.
Folgende Sanktionen darf der Ehrenrat als
Vorschlag an den Vorstand beschließen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) angemessene Geldstrafe
d) zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins
e) Vereinsausschluss
§ 14 Ausschüsse
1. Für den Bereich Jugendsport wird ein Ausschuss
gebildet. Dieser tagt unter dem zuständigen Jugendleiter und setzt sich aus
ihm, seinem Vertreter und den Jugendleitern der Sparten zusammen.
2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf
auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
Gesamtvorstand berufen werden.
3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen
nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrag des zuständigen Leiters
einberufen.
§ 15 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen
Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und
können kein eigenes Vermögen bilden.
2. Die Abteilung wird durch den
Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Kassenwart und Mitarbeiter
geleitet, denen feste Aufgaben übertragen werden. Versammlungen werden nach
Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter,
Stellvertreter, Kassenwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung
gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die
Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind
im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und
Aufnahmebeitrag zu erheben, Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende
Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die
Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des
Gesamtvorstandes.
5. Die Abteilungsleiter haben dem
Gesamtvorstand jährlich, jeweils spätestens bis zum 28.02. eines jeden Jahres
einen durch die Kassenprüfer der Abteilungen geprüften Kassenbericht über die
Abteilungskasse vorzulegen. Die Abteilungen können allein im Rahmen ihres
laufenden Geschäftsbetriebs über die eigene Abteilungskasse verfügen.
Der Gesamtvorstand ist jederzeit berechtigt, den jeweiligen
Abteilungen die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Abteilungskassen zu
entziehen. Diese geht dann auf den Gesamtvorstand über. Gleichzeitig ist der
Gesamtvorstand auch berechtigt, die Verfügungsbefugnis an die jeweilige
Abteilung wieder zu erteilen, gegebenenfalls verbunden mit Auflagen.
6. Wenn nicht anders geregelt ist für die Abteilungen die Satzung
maßgebend.
§ 16 Protokollierung der
Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend und
Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 17 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die
Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
§ 18 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen
der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 19 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des
Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit
von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Iffeldorf,
dort mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 25.03.2011 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
1. Vorstand Schriftführer
Hermann Tenhaven Ursel Pentenrieder